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LG Berlin: Haftung für fremde RSS-Feeds
Eingestellt am 27.05.2010
Wer die RSS-Feeds einer Zeitung auf seiner Internetseite integriert haftet als Mitstörer für rechtswidrige Inhalte (LG Berlin, Urt. v. 13.04.2010, Az. 27 O 190/10)
Eine Zeitung stellte Internetseitenbetreibern einen sogenannten RSS-Feed für Verfügung, der auf der Internetseite intregriert werden kann. Das RRS-Feed sorft dabei für ein Einblendung aktueller Nachrichten. Darunter auch eine Nachricht, die eine rechtswidrige Äußerung über eine Person enthielt. Diese Person nahm den Seitenbetreiber als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Berlin gab ihr Recht.
Auch wenn es sich um fremde Inhalte gehandelt hat, so macht sich der Seitenbetreiber diese Inhalte zueigen, so das Landgericht.

