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       07.02.2012  18:15 Uhr
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LG Berlin zur Erstattung von Abmahnkosten

Eingestellt am 07.08.2009

Landgericht Berlin, Urteil v. 12.03.2009 - Az.: 27 O 1132/08

Wird in einer vorbereiteten Unterlassungserklärung versehentlich eine andere Person benannt, als diejenige, die von dieser Rechtsverletzung betroffen war, so sind die Abmahnkosten des Rechtsanwalts trotzdem zu erstatten. Der Abgemahnte kann sich nicht darauf berufen, es wisse nicht, wer abgemahnt hat, wenn es sich um ein offensichtliches Versehen seitens des Abmahners gehandelt hat.



 

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