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LG Berlin gefällt mir
Eingestellt am 24.03.2011
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Verwendung eines Gefällt-Mir-Buttons auf einer Firmen-Homepage keinen Wettbewerbsverstoß darstellt (LG Berlin, Urt. v. 14.03.2011, Az. 91 O 25/11).
Zwei Mitbewerber stritten darum, ob der Gefällt-Mir-Button, der auf die Facebook-Seite eines Unternehmens verweist einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 13 Telemediengesetz (TMG) darstellt. § 13 TMG regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten eines Homepagebetreibers, so z.B. die Information des Nutzers über die Verwendung seiner Daten. Bei dem Klick auf den Facebook-Button werden Daten über den Nutzer an Facebook übertragen. Wenn dieser gerade mit seinem Account bei Facebook eingeloggt ist, so weiß Facebook, wer wann auf welcher Internetseite war. Der Anbieter soll dann, so der Abmahner, in der Nähe zu dem Facebook-Button über Art und Verwendung der übermittelten Daten mit einer Datenschutzerklärung aufklären. Das Urteil macht keine Aussage darüber, ob die Verwendung des Buttons ohne Datenschutzerklärung datenrechtskonform ist oder nicht. Allerdings wurde festgestellt, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, weil § 13 TMG schon keine Vorschrift sei, die das Verhalten der Marktteilnehmer untereinander regele. Vorschriften zum Datenschutz wie § 13 TMG dienten dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. Das LG Berlin zieht hierbei auch eine frühere Entscheidung des OLG Hamburg heran, das § 28 BDSG, ebenfalls eine datenschutzrechtliche Vorschrift, nicht als Marktverhaltensregel qualifizierte. Diese Entscheidung ist sehr wichtig für die zunehmende Zahl von Abmahnungen in Bezug auf datenschutzrechtliche Vorschriften. Ich hatte mehrfach über Abmahnungen einer Dr. Holz GmbH berichtet, die sich auf die Abmahnung des § 13 TMG spezialisiert hat. Es deutet sich an, dass die Vielzahl von ihr angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren nun zum Bumerang wird.

