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Kein unlauterer Wettbewerb
Eingestellt am 13.10.2010
Der Telekommunikationsanbieter EWETEL darf sowohl mit dem Slogan "Meine Nr. 1" als auch mit "Stark in Kundenzufriedenheit" werben (OLG Bremen, Urteil v. 27.08.2010, Az. 2 U 62/10)
Die Werbesprüche der EWE TEL gefielen dem Magenta-Riesen nicht. Jedoch stellte das OLG Bremen klar, dass der Kunde "Meine Nr. 1" nicht als sogenannte Spitzenstellungsbehauptung versteht, sondern lediglich als werbliche Anspreisung. "Stark in Kundenzufriedenheit" sei schon nicht wettbewerbswidrig, weil der Begriff relativ ist und eben keine Spitzenstellung behauptet.

