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Kammergericht Berlin zur Haftung eines Fotoportal-Betreibers
Eingestellt am 31.08.2009
Das Kammergericht Berlin hatte sich im Rahmen einer Rechtsbeschwerde über Prozeßkostenhilfe damit zu beschäftigen, ob der Betreiber einer Foto-Plattform im Internet für rechtswidrig eingestellte Bilder haftet. (Beschluss vom 10.07.2009, Az. 9 W 119/08)
Eine Bekannte der Klägerin stellte im Jahr 2002 ein Bildnis von dieser in das gewerbliche Foto-Portal des Beklagten ein. Dieser erhält für jeden Fotodownload eine Provision in Höhe von 40%. Da die Klägerin in die Veröffentlichung nicht eingewilligt hatte, verlangte sie Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Diese wurde vom Landgericht Berlin abgewiesen, da es die Erfolgsaussichten der Klage für nicht hinreichend hielt. Dies sah das Kammergericht anders: Der Beklagte mache sich die Fotos, die er nach eigenen Angaben vor der Veröffentlichung prüfe, zu eigen. Da der Beklagte an den Fotos verdiene, träfen ihn auch strengere Prüfungspflichten. Es sei zumutbar von ihm zu verlangen, dass er vom Urheber des Fotos eine Einverständniserklärung der abgebildeten Person verlange oder wenigstens in verständlicherweise darauf hinweist, dass Portraitaufnahmen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.
Das Landgericht muss nun - nach Gewährung von PKH für die Klägerin - entscheiden wie streng die Prüfungspflichten des Foto-Portal-Betreibers sind.
