Übersicht: News»
KG Berlin: Kein Massenhaftes Abmahnen im Immobilienbereich
Eingestellt am 23.08.2011
Ein massenhaftes Abmahnen im Immobilienbereich ist bei geringer geschäftlicher Tätigkeit des Abmahners rechtsmißbräuchlich. (KG Berlin, Beschl. v. 22.07.2011, Az. 5 W 161/11)
Der Antragsteller ist ein gerichtsbekannter Massenabmahner im Immobilienbereich. Er macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche massenhaft geltend, obwohl er selbst nur eine geringe Geschäftstätigkeit nachweisen kann.
So verschickte er in 19 Tagen etwa 120 Abmahnungen und verlangte eine "Abmahnpauschale" in Höhe von je 150 € netto. Das Landgericht hielt dies für rechtsmißbräuchlich und wies im vorliegenden Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wegen eines geringfügigen Wettbewerbsverstoßes - zurück.
Zu Recht, wie nun auch das Kammergericht Berlin aus den gleichen Gründen auf die Beschwerde des Antragstellers entschied. Dem Antragsteller gehe es nicht um die Sauberkeit des Wettbewerbs und die Vermeidung eigener Wettbewerbsnachteile, sondern in beträchtlichem Umfang (auch) um die Erzielung von Einnahmen.

