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KG Berlin: Impressum
Eingestellt am 30.07.2009
KG Berlin: Impressum muss Vor- und Nachnamen enthalten
Die Parteien des Rechtstreites vertreiben Kinderkleidung über das Internet. Die Antragsgegnerin, als Einzelunternehmerin, gibt im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Ihren Namen als "M. Müller" (Name geändert) an.
Das Kammergericht stellt hierzu fest:
Dies verstößt gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers. Der Unternehmer muss seinen Namen angeben , welcher aus dem Familiennamen und dem Vornamen besteht. Ihren Vornamen "M." hat die Antragsgegnerin nicht angegeben. Besagter Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (Beschl. v. 13.2.2007, Az. 5 W 34/07)
Anderer Auffassung ist neuerdings das Landgericht Hamburg: In einer ähnlichen Sache lehnte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da es sich um einen Bagatellverstoß handele, der nicht die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG überschreite.
Quelle: Kammergericht Berlin
