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KG Berlin bestätigt: § 13 TMG nicht abmahnungsfähig
Eingestellt am 06.05.2011
Auch das Kammergericht Berlin hat jetzt bestätigt, dass § 13 TMG keine Vorschrift ist, der wenigstens eine sekundäre wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zukommt (KG Berlin, Beschl. vom 29.04.2011, 5 W 88/11).
Zum Hintergrund:
Zwei Mitbewerber stritten darum, ob der Gefällt-Mir-Button, der auf die Facebook-Seite eines Unternehmens verweist einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 13 Telemediengesetz (TMG) darstellt. § 13 TMG regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten eines Homepagebetreibers, so z.B. die Information des Nutzers über die Verwendung seiner Daten.
Bei dem Klick auf den Facebook-Button werden Daten über den Nutzer an Facebook übertragen. Wenn dieser gerade mit seinem Account bei Facebook eingeloggt ist, so weiß Facebook, wer wann auf welcher Internetseite war.
Der Anbieter soll dann, so der Abmahner, in der Nähe zu dem Facebook-Button über Art und Verwendung der übermittelten Daten mit einer Datenschutzerklärung aufklären.Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers jedoch abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde beim Kammergericht Berlin eingelegt. Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des Landgerichts jedoch an.
Das Kammergericht stellte fest, dass dem § 13 TMG eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion nicht zukommt. Die durch § 13 TMG auferlegte Informationspflicht über Art, Zweck und Umfang der Datennutzung solle gewährleisten, dass der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen kann. Es gehe nicht um den Schutz der Interessen einzelner Wettbewerber.
Die bereits mehrfach berichtet, macht sich ein Rechtsanwalt aus Bremen die zur Zeit noch gegenläufige Rechtssprechung des LG Hamburg zu nutze, das in einer Verletzung des § 13 TMG einen Verstoß gegen wesentliche Informationspflichten sieht und dies auch als abmahnfähigen Verstoß ansieht. Allerdings wird künftig auch das Hanseatische Oberlandesgericht über die Angelegenheit zu entscheiden haben.

