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Fragen zum E-Mail Marketing
F: Wie kann ich E-Mail Marketing betreiben, ohne Abmahnungen zu riskieren ?
A: Ob Privatperson oder Unternehmer: Sie brauchen eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Werbemail-Empfängers oder müssen mit diesem in einer Geschäftsbeziehung stehen. Das bedeutet, dass der Unternehmer zuvor einen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) geschlossen haben muss.
Eine unzumutbare Belästigung i.S. v. § 7 Abs. 3 UWG kann laut BGH bereits darin liegen, dass der Unternehmer einige einzige Werbemail an einen anderen Unternehmer sendet.
Das Werbeverbot gilt im übrigen auch für sogannte Nachfragewerbung, mit der der Unternehmer bei dem Empfänger nachfragt, ob er ihm ein Produkt oder Diensteleitung verkaufen will.
Im Falle der E-Mail-Werbung im Rahmen einer Geschäftsbeziehung muss der Unternehmer den Kunden in jeder Mail darauf hinweisen, dass er der Zusendung von Mails widersprechen kann. Die vom Unternehmer übersandte Werbung darf sich nur auf eigene Produkte und Dienstleistungen beziehen, nicht auf solche von Dritten.
Die Einverständniserklärung (falls keine Geschäftsbeziehung besteht) ist auch an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss der Kunde wissen, in welche Art von Werbung er einwilligt. Die Einverständniserklärung erfolgt im Double-Opt-In-Verfahren, d.h. der Kunde bekommt nach entsprechender Einwilligung eine Mail an sein Postfach, mit dem er aufgefordert wird, ein verwendete E-Mail-Adresse nochmals zu bestätigen. Erst dann wird er in einen Newsverteiler eingetragen.
Die Kündigung des Mailbezugs darf dem Kunden nicht unnötig erschwert werden, indem z.B. die Angabe von Gründen Vorrausetzung für die Abmeldung vom Newsletter ist.

