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Einstweilige Verfügung
A: Juristisch formuliert ist eine einstweilige Verfügung eine vorläufige Entscheidung eines Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient. Es darf sich jedoch nicht um einen Zahlungsanspruch handeln. Außerdem darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden, das heißt es wird nur ein vorläufiger Zustand geregelt. So kann z.B. die Nutzung einer bestimmten Sache untersagt, nicht jedoch die Herausgabe verlangt werden.
Durch die E.V. kann eine schnelle gerichtliche Entscheidung erwirkt werden, die dem Antragsgegner eine bestimmte Duldung, Handlung oder Unterlassung auferlegt. Für den Fall, dass er gegen die E.V. verstößt wird ihm ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht.
Die E.V. kommt unter anderem vor in Wettbewerbs-, Urheber-, oder Markensachen, sowie auch in Bau- und Familiensachen oder Nachbarschaftsstreitigkeiten.
Der Antragsteller muss in dem Antrag das Verfügungsgesuch formulieren und den Verfügungsanspruch, sowie den Verfügungsgrund (Dringlichkeit) glaubhaft machen. Dies kann geschehen durch Vorlage von Dokumenten, so z.B. Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen.
Der Antragsgegner wird in der Regel nicht angehört, er hat zumeist nur die Möglichkeit gegen die E.V. Widerspruch einzulegen. Dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, die mit einem Endurteil endet. Der Widerspruch ist nicht fristgebunden, jedoch kann das Widerspruchsrecht nach einigen Monaten des Untätigbleibens als verwirkt angesehen werden.
Durch eine sogenannte Abschlussschrift akzeptiert der Antragsgegner die E.V. als endgültige Regelung. So kann er ein gerichtliches Hauptsacheverfahren verhindern. Eine häufig nicht beachtete Kostenfalle ist es, wenn der Antragsteller den Antragsgegner durch seinen Anwalt zur Abgabe der Abschlusserklärung auffordert. Hierfür fallen nämlich zusätzliche Anwaltskosten an.
Der Antragssteller muss dem Antragsgegner die E.V. zustellen. das geschieht i.d.R. durch einen Gerichtsvollzieher oder - wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist - durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Die Zustellung muss binnen 30 Tagen nach Erhalt der E.V. erfolgen.
