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       18.05.2012  23:31 Uhr
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Dr. Holz Nachf. GmbH unterliegt bei LG Bremen

Eingestellt am 07.01.2011

8 Wochen nach Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß kann eine Einstweilige Verfügung nicht mehr beantragt werden (LG Bremen, Urt. v. 16.12.2010, Az. 9 O 1821/10)

Die Dr. Holz Nachf. GmbH, über die hier schon mehrfach berichtet wurde (hier hier und hier) beantragte beim LG Bremen eine einstweilige Verfügung gegen einen unserer Mandanten, wegen eines Wettbewerbsverstoßes (Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde von Maklern). Den Verstoß will die Klägerin am 19.08.2010 festgestellt haben, jedoch mahnte sie die Beklagte erst am 04.10.2010 ab und beantragte weitere 9 Tage später die einstweilige Verfügung. Damit waren von der Kenntnis des Verstoßes bis zum Antrag fast 8 Wochen vergangen.

Aus diesem Grunde sah das Gericht keinen Verfügungsgrund für die Klägerin mehr, da es an der Dringlichkeit fehlte. Die Klägerin habe das Verfahren nicht in der nötigen Weise zügig betrieben.

Hinweis: Grundsätzlich legen die Gerichte die Dringlichkeitsfristen, die gesetzlich nicht geregelt sind, selbst fest. So muß bei einigen Landgerichten eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden, während man bei anderen Landgerichten bis zu 3 Monate Zeit hat, ab der Kenntnis eines Verstoßes eine einstweilige Verfügung zu erhalten.



 

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