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Dialer: BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher

Eingestellt am 30.07.2009

Dialer: BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher BGH III 96/03 v. 04.03.2004

Ein Telefonkunde ist dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190-Nummer verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten so genannten Dialer erfolgte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber insoweit nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Zudem haben die Telefonnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste. Sie müssen der lediglich einen Anteil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen. Daher ist es angemessen, sie das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen.

 



 

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