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       18.05.2012  23:30 Uhr
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Button-Lösung beschlossen

Eingestellt am 26.08.2011

Das Bundeskabinett hat in Umsetzung einer EU-Richtlinie ein Gesetz zur Realisierung der sogenannten Button-Lösung beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Das Gesetz soll Anfang 2012 in Kraft treten.

Ein im Internet geschlossener Vertrag soll demnach nur wirksam werden, wenn der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Angebot kostenpflichtig ist, und der Preis durch Anklicken eines Buttons bestätigt wird.

Unternehmen müssen laut Pressemitteilung der Bundesregierung künftig die Bestellschaltfläche mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen ebenso unmissverständlichen Beschriftung versehen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Verbraucher auf vermeintlich kostenlose Angebot eingehen und anschließend mit einer Rechnung oder einer Mitgliedschaft überrascht werden, wie dies bei zahllosen Abofallen geschehen ist.

In diesem Zusammenhang soll der § 312g BGB wie folgt ergänzt werden: 

"(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers
zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen
gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der
Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen.
Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

" (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2
Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt,
dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine
Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese
Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“
oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen
eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1. "

 

Nicht nur die schwarzen Schafe sind betroffen

Die Änderung bedeutet auch, dass nicht nur die sogenannten Abofallen-Betreiber von der Gesetzesänderung betroffen sind, sondern auch alle Betreiber von Online-Shops, Ebay-Shops und Ebay-Auktionen.

Denn in den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf heißt es : "§ 312g Absatz 2 BGB-E gilt für Verträge über Waren und Dienstleistungen. Ebenso sind Verträge, die über eBay oder vergleichbare Internetauktionsplattformen geschlossen werden, mit umfasst. Erfasst sind nur solche Verträge, bei denen ein Unternehmer (§ 14 BGB) einem Verbraucher (§ 13 BGB) eine entgeltliche Leistung schuldet, bei denen also der Unternehmer als Anbieter einer Ware oder der Dienstleistung auftritt. Nicht erfasst sind einseitige Willenserklärungen des Verbrauchers, wie zum Beispiel Weisungen im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen, etwa die Erteilung von Zahlungsaufträgen im Online-Banking"

Besonders Ebay wird hier sehr kurzfristig eine Umstellung seines Systems vornehmen müssen.

Der vollständige Entwurf kann hier heruntergeladen werden.

Foto: © Niko Korte / pixelio.de



 

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