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Busunternehmen verfolgt 10jährigen wegen Verleumdung
Eingestellt am 16.08.2011
Eine Klassenfahrt nach Wangerooge war der Auslöser für eine kleine Posse im Cloppenburger Land. Vor der Abfahrt mit dem Bus eines Reiseunternehmens befanden die Eltern den Bus für nicht verkehrssicher. Statt eines Reisebusses sei ein Linienbus ohne ausreichende Gepäckablagemöglichkeiten geschickt worden. Die Reifen sollen abgefahren gewesen sein. Vom Busunternehmen werden diese Umstände bestritten.
Einer der betroffenen Schüler (10) verfasste mit seinen Eltern einen Leserbrief an eine lokale Zeitung und schrieb unter anderem, dass er Angst gehabt habe, in den Bus einzusteigen. Die Zeitung anonymisierte den Leserbrief zum Schutze des 10jährigen.
Einige Tage nach Abdruck des Leserbriefs meldete sich die Polizei bei der Zeitungsredaktion und forderte unter Androhung einer richterlichen Verfügung zur Preisgabe des Namens und der Adresse des Kindes auf. Hintergrund war eine Strafanzeige des Busunternehmens. Sogar die Durchsuchung der Redaktionsräume und Beschlagnahme der Computer der Redaktion wurde angedroht.
Natürlich hätten solche Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen: Der Quellenschutz und die Redaktionsfreiheit gehört zu den Grundsätzen der Pressefreiheit gem. Art. 5 GG. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass selbst in schwerwiegenden Fällen keine Verletzung dieser Grundsätze geduldet werden darf.
Allerdings werden strafbare Handlungen von Journalisten nicht von der Pressefreiheit gedeckt. So z.B. wenn eine Redaktion zu Falschaussagen anstiftet (die Verteidiger von Jörg Kachelmann hatten aus diesem Grund einen Antrag auf Durchsuchung der Reaktionsräume von "Focus" und "Bunte" gestellt, welcher allerdings abgewiesen wurde) oder sich illegaler Abhörmethoden bedient, wie dies derzeit in England beobachtet werden konnte.

