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BGH: Widerruf nach Befüllen eines Wasserbetts
Eingestellt am 03.11.2010
Der BGH hat am 3. Novermber 2010 darüber zu entscheiden, ob das Widerrufsrecht nach Befüllen eines Wasserbetts noch ausgeübt werden darf ( BGH , Az. VIII ZR 337/09).
Der Kläger kaufte per E-Mail ein Wasserbett für ca. 1250 EUR von dem Beklagten. Der Kläger erhielt eine Widerrufsbelehrung, wonach ein Wertersatz für den Fall des Befüllens des Bettes mit Wasser verlangt werden könne.
Der Kläger erhielt das Bett, befüllte es mit Wasser und machte dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Der Beklagte erstattete ihm nur einen Betrag von ca. 250 EUR (in etwa dem Gegenwert der Heizung des Bettes entsprechend).
Der Kläger verlangte jedoch die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises. Das AG Wedding und das LG Berlin gaben dem Kläger recht. Hierzu führte das Landgericht Berlin aus "Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seiner am 3. September 2009 ergangenen Entscheidung (Rs. C-489/07, NJW 2009, 3015) im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der europarechtlichen Fernabsatz-Richtlinie** das Ziel dieser Richtlinie betont, für den Verbraucher die Nachteile auszugleichen, die er durch den Vertragsabschluss im Fernabsatz gegenüber einem Vertragsabschluss im Laden hinnehmen müsse"
Als Prüfung der Ware gelte in diesem Fall auch die Befüllung des Betts mit Wasser, so dass kein Wertersatz in Abzug gebracht werden könne.
Der Verhandlungstermin ist am 03.11.2010
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Update 3.11.2010: Der BGH hat entschieden, dass der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser lediglich eine Prüfung der Sache darstellen.

