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       18.05.2012  23:24 Uhr
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BGH: Voraussetzungen für Haftung des Host-Providers

Eingestellt am 26.10.2011

Werden durch Äußerungen in einem Blog Persönlichkeitsrechte verletzt, so kann auch der Hostprovider zur Unterlassungsverpflichtet sein (BGH, Urt. v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10)

Der Kläger nahm im vorliegenden Fall einen Hostprovider aus den USA auf Unterlassung in Anspruch. Der Hostprovider stellt die die technische Infrastruktur und Speicherplatz für Internet-Blogs zur Verfügung.
Einer der User verfasste in einem Blog Äußerungen über den Kläger, die dieser als unwahr und ehrenrührig empfand. Der Kläger nahm den Hostprovider auf Unterlassung in Anspruch.
Zunächst war die Frage der Zuständigkeit der deutschen Gerichte strittig. Jedoch stellten die Vorinstanzen, wie auch der BGH fest, dass von einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte und der Anwendbarkeit deutschen Rechts auszugehen ist.
Zu den Voraussetzungen der Haftung des Host-Providers für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen nahm der BGH wie folgt Stellung:
Zunächst ist ein konkreter Hinweis über die Verletzung an den Hostprovider erforderlich. Der Hinweis muss so deutlich sein, dass der Hostprovider in die Lage versetzt wird, den behaupteten Rechtsverstoß ohne rechtliche und tatsächliche Prüfung zu erkennen.
Danach muss der Hostprovider demjenigen, der den Eintrag verfasst hat unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erfolgt diese nicht, so ist der Eintrag zu löschen.
Weitere Verpflichtungen ergeben sich für den Hostprovider, wenn der Verfasser den Rechtsverstoß bestreitet und dadurch Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des vermeintlich Verletzten entstehen. Der Provider muss dann wiederum den Verletzten auffordern Nachweise für den Verstoß vorzulegen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so muss der Provider keine weitere Prüfung veranlassen und den Eintrag nicht löschen. Werden aber Nachweise vom Verletzten vorgelegt, oder kann er den Verstoß konkret darlegen, so bleibt es bei der Löschungspflicht des Hostproviders.


 

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