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       07.02.2012  18:06 Uhr
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BGH: Versandkosten von Onlineshops

Eingestellt am 30.07.2009

Versandkosten von Onlineshops müssen nicht auf einer gesonderten "Bestellseite" beziffert werden.
BGH VIII ZR 382/04

Wer im Internet Waren bestellt, rechnet in der Regel damit, dass für die Anlieferung der Ware Versandkosten entstehen und dass diese in unterschiedlicher Höhe je nach Größe oder Menge der Waren anfallen. Eine Verbraucherzentrale wollte einem Shopbetreiber jedoch auferlegen, für jede Bestellung auf einer Bestellseite die genaue Höhe der Versandkosten anzugeben. Der Beklagte hatte auf die Versandkosten lediglich im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.

Der BGH führt hierzu aus, dass es zur klaren und verständlichen Information über die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht erforderlich sei, dass die vorformulierte Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten gerade auf der Seite "Bestell-Übersicht" selbst (noch einmal) aufgeführt ist oder dass dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der jeweiligen Einzelbestellung berechnet und angegeben werde. Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet, sei dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist.

Eine Information über anfallende Versandkosten kann also sowohl im Rahmen der AGB als auch auf einer gesonderen Internetseite erteilt werden.

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