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BGH: Vergütungspflicht für PCs und Drucker weiterhin fraglich
Eingestellt am 18.08.2011
Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Frage zur Klärung vorgelegt, ob eine Vergütungspflicht für Hersteller von Druckern und PCs gegenüber Verwertungsgesellschaften besteht.
Geklagte hatte die VG Wort, eine Verwertungsgesellschaft für das Verlagswesen, gegen Hersteller und Importeure von Druckern und PCs. Da Drucker und PCs theoretisch dazu geeignet sind, Kopien von Büchern, Artikeln herzustellen, soll der Hersteller an die VG Wort für jeden von 2001 bis 2007 verkauften PC oder Drucker eine Abgabe von bis zu 300 EUR zahlen. Hierbei beruft sich die VG Wort auf die alte Fassung des § 54a UrhG. Demnach besteht die Vergütungspflicht nur für Geräte, die dazu bestimmt sind, ein Werk durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen. Dies wäre weder bei einem Drucker, noch bei einem PC allein der Fall. Vervielfältigungen könnten nur in Kombination mit einem Scanner hergestellt werden. Für Scanner ist seit geraumer Zeit eine solche Abgabe fällig.
Seit 2008 ist die Vergütungspflicht anders geregelt. Die Abgabe wird fällig bei Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird - also auch bei einem PC oder einem Drucker.
Vorliegend geht es also nur um die Frage, ob nach der Rechtsprechung vor 2008 eine Vergütungspflicht für Drucker und PCs besteht. In Fachkreisen wird dies bezweifelt.

