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BGH: Sind Abstracts selbständige Werke
Eingestellt am 01.02.2011
Ungeklärt ist immer noch die Frage, ob Kurzzusammenfassungen von Rezensionen ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden dürfen (BGH, Urt. v. 1.12.2010, Az. I ZR 12/08)
Auf der Internetseite perlentaucher.de stellt die Beklagte kurze Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen namhafter Zeitungen, wie der Frankfurter Allgemeinen oder der Süddeutschen Zeitung ein. Bei den Artikeln werden in Anführungsstrichen auch Originalzitate aus den Rezensionen verwendet. Die Beklagte hat außerdem Lizenzen an den Abstracts an die Onlineshops buecher.de und amazon.de vergeben.
Die Zeitungen wandten sich mit Ihren Klagen gegen diese Vorgehensweise und sahen darin eine Verletzung von Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechten und klagten auf Unterlassung. Sowohl das Landgericht Frankfurt als auch das OLG Frankfurt wiesen die Klage ab. Beide Gerichte gingen davon aus, dass es sich bei den Abstracts um freie Benutzungen i.S.v. § 24 UrhG handelt, die nicht der Zustimmung des Urhebers bedürfen und für die andere Maßstäbe als bei herkömmlichen Werken gelten.
Der BGH sah die Feststellungen des Gerichts zumindest teilweise als unvollständig an. Auch müssten Abstracts den Inhalt der Originalrezension nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der Originalrezension erkennbar bleiben. Das Berufungsgericht habe auch berücksichtigen müssen, welchen Anteil die übernommenen Stellen an den Abstracts haben. Die Auswahl der Textstellen einer bespielhaft beurteilten Rezension war nach Ansicht des BGH mit Blick auf den geringen Umfang der Originalrezensionen nicht als eine erhebliche schöpferische Leistung anzusehen.
Das Berufungsgericht habe nun in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den Abstract und freie Benutzungen oder unfreie Bearbeitungen handelt.

