Home
Impressum
Datenschutz
Kontakt
Anfahrt
Facebook
       18.05.2012  23:20 Uhr
Facebook

Übersicht: News»

BGH: Schloss Sanssouci darf nicht zu gewerblichen Zwecken fotografiert werden

Eingestellt am 07.01.2011

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (nachfolgend: SPSG) darf die ungenehmigte, gewerbliche Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen verbieten (BGH, Urt. v. 17.12.2010, Az. 5 ZR 44/10)

Die SPSG verwaltet unter anderem die die historischen Bauten und Gärten des Schlosses Sanssouci, des Cecilienhofs, des Parks und Schlosses Rheinsberg, des Schlosses Charlottenburg und des Jagdschloss Grunewald, sowie der Pfaueninsel. Sie klagte gegen 3 Verwerter von Fotoaufnahmen, die Bilder der Schlösser und Gärten  im  Internet oder auf Postkarten vermarktet hatten auf Unterlassung.

Der BGH entschied (wie auch schon in vorherigen Entscheidungen), dass der der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos untersagen kann, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das sei eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Folglich bestimmt er auch wer dort was fotografiert und ob es vermarktet werden darf.



 

Nach oben