Home
Impressum
Datenschutz
Kontakt
Anfahrt
Facebook
       18.05.2012  23:19 Uhr
Facebook

Übersicht: News»

BGH: Pelikan darf Entchen drucken

Eingestellt am 05.10.2011

Keine unzulässige Rufausbeutung, wenn Verpackungen kompatibler Druckerpatronen mit ähnlichen Motiven wie auf Original-Verpackungen bedruckt werden (BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az. I ZR 48/10)

In dem Rechtsstreit stehen sich die Druckerpatronenhersteller EPSON und Pelikan gegenüber. EPSON vertreibt Druckerpatronen, auf denen Gummienten, Teddybären oder Hirsche abgebildet waren. Pelikan vertreibt kompatible Druckerpatronen, die ebenfalls in Verpackungen mit ähnlichen Motiven angeboten werden.

EPSON sah hierin eine unzulässige vergleichende Werbung und eine Rufausbeutung. Das LG und das OLG Düsseldorf gaben der Klägerin recht, der BGH jedoch hob die Entscheidungen wieder auf und wies die Klage von EPSON ab:

Eine vergleichende Werbung sei gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 UWG nur dann unzulässig, wenn die fremde Ware verunglimpft oder herabgesetzt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bedeutet nicht sogleich eine Beeinträchtigung des Rufs einer Marke. Bei einer vergleichenden Werbung sei eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar.

Es sei zulässig und auch im Interesse der Verbraucher, wenn die Beklagte zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker, für die sie kompatible Patronen anbietet, ähnliche Motive als Verweis verwende.

Bild: knipseline / pixelio.de



 

Nach oben