Übersicht: News»
BGH: Marion gewinnt gegen Chefkoch
Eingestellt am 14.11.2009
Wer auf seiner Internetseite die Möglichkeit anbietet, Kochrezepte nebst Produktfotos einzustellen, haftet auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn ein Nutzer diese Fotos ohne Zustimmung des Berechtigten einstellt (BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07)
Der Beklagte betreibt unter der Adresse chefkoch.de eine virtuelle Kochrezeptsammlung. Jeder Nutzer kann dort Rezepte mit entsprechenden Bildern hochladen. Teilweise wurden dabei Bilder von der Internetseite marions-kochbuch.de benutzt. Diese klagte und bekam in allen Instanzen recht.
Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass er die Bilder nicht selber eingestellt habe, sondern lediglich die Plattform zur Verfügung stelle. Demnach sei der gem. § 10 TMG als Access-Provider haftungsprivilegiert, d.h. er haftet allenfalls auf Unterlassung, keinesfalls aber auf Schadensersatz. Dies wäre eigentlich auch zutreffend. Allerdings fand der BGH, dass der Beklagte sich Inhalte der Internetseite zueigen gemacht hat, da u.a. die Rezepte sein Kochmützensymbol enthalten und die Nutzer nur mit einem Usernamen veröffentlichen dürfen. Somit haftet er für die unberechtigt benutzten Bilder, als habe er sie selbst eingestellt.
Die Betreiberin der Seite marions-kochbuch.de ist schon seit einiger Zeit durch zahlreiche Abmahnungen wegen Verletzung des Urheberrechts in Erscheinung getreten. Von den Rechtsverletzern verlangte sie Unterlassung, Lizenzgebühren und Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz. Grundsätzlich wohl auch zu recht, denn das Recht an den Fotos hat entweder der Fotograf als Urheber oder ein Lizenznehmer. Zu prüfen ist jedoch, in welcher Höhe Lizenzgebühren verlangt werden können, und ob nicht das Interesse am Produzieren von Kosten im Vordergrund steht.
