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            29.07.2010  22:57 Uhr

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BGH: Keine Wiederholungsgefahr bei geänderter Rechtslage

Eingestellt am 03.02.2010

Ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung unklar, ob ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht und ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit erst nach Klageerhebung, so entfällt die Wiederholungsgefahr eines erneuten Verstoßes, wenn sich die Rechtslage während des Rechtsstreits ändert. (BGH, Urt. v. 03.12.2009, Az. III ZR 73/09)

Der Beklagte - ein Mobilfunkanbieter - wurde von einem Verein abgemahnt, weil er das Widerrufsrecht in seinem Onlineshop für den Fall ausschloss, dass er er auf Anweisung des Kunden vorzeitig mit der Ausführung seiner Dienstleistung beginnt oder der Kunde diese selbst veranlasst. Der Beklagte hielt die Abmahnung für unberechtigt und gab keine Unterlassungserklärung ab. Die Parteien stritten mehrere Jahre über den Sachverhalt vor Gericht.

Zwischenzeitlich hat sich sich die Rechtslage geändert. Der § 312 d Abs. 3 BGB lautet nun : "Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

Nach der Entscheidung des BGH ist die Wiederholungsgefahr - und damit der Unterlassungsanspruch des Vereins - durch die Gesetzesänderung entfallen, da zuvor unklar war, ob überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagte auch gegen diese Vorschrift verstoßen werde.



 

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