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BGH: Keine Originalvollmacht bei Abmahnungen erforderlich
Eingestellt am 15.11.2010
Nachdem unzählige Abmahnungen wegen des Fehlens einer Original-Vollmacht zurückgewiesen wurden, hat der BGH zu dieser Frage entschieden (BGH, Urteil v. 19.05.2010, Az. I ZR 140/08)
Die Parteien stritten sich um die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Der Abmahnung waren eine vorformulierte Unterlassungserklärung und eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung beigefügt, jedoch keine Original-Vollmacht. Der Beklagte verweigerte daher die Zahlung der Abmahnkosten.
Zu Unrecht, wie die Vorinstanzen und der BGH entschieden. Der Beklagte sei zur Zahlung der Abmahngebühren trotz fehlender Originalvollmacht verpflichtet.
Die Abmahnung sei nicht deshalb unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt gewesen sei. Die für einseitige Rechtsgeschäfte geltende Vorschrift des § 174 BGB sei auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar. Durch die Abmahnung unter Beifügung einer vorbereiteten Unterlassungserklärung (was üblich ist) liegt ein Vertragsgebot zum Abschluß eines Vertrages, nämlich des Unterlassungsvertrages, vor.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft (wie z.B. eine Kündigung) liegt also nicht vor. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft sei die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters unwirksam.

