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BGH: Keine Markenverletzung durch DDR und CCCP
Eingestellt am 15.01.2010
Wer die Buchstabenfolgen DDR und CCCP auf Bekleidungsstücke aufdruckt begeht keine Markenrechtsverletzung (BGH Urteile v. 14.01.2010, Az. I ZR 82/08 und I ZR 92/08
Der Kläger ist Inhaber Wortmarken DDR und CCCP. Der Beklagte handelt mit Ostprodukten, insbesondere auch mit T-Shirts mit "DDR"- und "CCCP"-Aufdruck. Dies wollte ihm der Kläger untersagen und verlor letztendlich beim BGH.
Die Zeichenfolgen DDR und CCCP auf den Shirts stellen keine Produktkennzeichen dar, die auf die Herkunft von Produkten eines bestimmten Unternehmens hinweisen, sondern sind lediglich dekoratives Element.

