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BGH: Keine Haftung auf Schadensersatz bei offenem W-LAN
Eingestellt am 12.05.2010
Privatpersonen können nicht auf Schadensersatz, wohl aber auf Abmahnungskosten und Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ihr WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08)
Nochmal kurz zum Sachverhalt: Der Beklagte betrieb einen Internetanschluß und wählte sich mit einem WLAN-Router, der nicht mit einem Passwort geschützt war, in das Internet ein. Als der Beklagte sich im Urlaub befand, nutzte ein unbekannter Dritter den Anschluß und verbreitete in einer Tauschbörse das Lied "Sommer unseres Lebens". Der Beklagte wurde abgemahnt und vom Rechteinhaber zur Unterlassung, sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Dies verweigerte er und wurde verklagt. Ursprünglich wurde der Klage vom LG Frankfurt stattgegeben, das OLG Frankfurt wies die Klage in der Berufung ab.
Nun eine kleine Wende in der Filesharing - Rechtssprechung: Erstmals hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung festgesteltt, dass derjenige, über dessen ungesicherten WLAN-Anschluss urheberrechtlich geschützte Dateien heruntergeladen wurden, auf Unterlassung und Abmahnungskosten, nicht aber auf Schadensersatz haftet.
Der private Betreiber eines WLAN-Anschlusses müsse dafür sorgen, dass der "WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden". Es sei ihm zwar nicht zumutbar, dass er seinen Router ständig auf dem neuesten Stand der Technik halte, allerdings hätte er es nicht "bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen" dürfen und das Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzen müssen, so die Pressemitteilung des BGH.
Einen weiteren interessanten Aspekt erwähnt der BGH nur nebenbei: Die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung würden eigentlich nur 100,00 EUR (entsprechend der Deckelung im § 97a UrhG) betragen. Da zum Zeitpunkt der Abmahung diese Vorschrift aber noch nicht in Kraft war, bleibt es bei den regulären Rechtsanwaltsgebühren, die nach Streitwert berechnet werden.
Dies bedeutet, dass künftig bei Filesharing - Abmahnungen noch genauer hingesehen und gesprüft werden muss, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird in dieser Konstellation weiterhin erforderlich sein, jedoch in der Regel mit entsprechenden Änderungen.
Dagegen entfällt der Schadensersatz, der bislang mit 100 - 1.000 EUR von den abmahnenden Kanzleien beziffert wurde. Es wäre begrüßenswert gewesen, wenn der BGH sich zur Höhe geäußert hätte.
Bezüglich der Abmahnkosten ist noch nicht ganz klar, in welcher Höhe diese verlangt werden können, jedoch ließ der BGH durchblicken, dass diese bei einem verbreiteten Titel nur in Höhe von 100 EUR durchsetzbar sind.
Nach wie vor ist also Vorsicht geboten im Umgang mit Filesharing - Abmahnungen. Wir beraten Sie gern !
