Übersicht: News»
BGH: Kein Wertersatz bei Ebay-Auktionen
Eingestellt am 10.12.2009
Der Verbraucher hat im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur dann zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden (BGH, Urteil v. 09.12.2009, Az. III ZR 219/08).
Damit stellt der BGH nun klar, dass Wertersatzklauseln bei Ebay unwirksam sind. Das bedeutet, dass der Verkäufer, wenn er die Ware in verschlechtertem Zustand vom Käufer zurückerhält keinen Wertersatz verlangen kann. Die Belehrung über den Wertersatz und wie die Verschlechterung zu vermeiden ist, muss der Verkäufer VOR Vertragsabschluss erteilen. Bei Ebay ist das jedoch nicht möglich, da der Vertrag durch das Höchstgebot oder die Sofort-Kaufen-Option zustande kommt. Erst danach kennt der Verkäufer die Identität und die E-Mail-Adresse des Käufers und kann ihn entsprechend aufklären.
Hinweis: Teilweise wird nun in den Medien verbreitet, der Käufer müsse schriftlich und nicht online belehrt werden. Das ist jedoch falsch. Für die vom Gesetzgeber geforderte Textform genügt nach wie vor die E-Mail.
Dennoch ein schwarzer Tag für viele Online-Händler. Denn der Wertersatz war bisher ein wirksames Mittel um den Wertverlust für Überstrapazierung der Ware durch den Kunden zu kompensieren, wenngleich auch die aktuelle Rechtssprechung den Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme als ausgeschlosen erachtet hatte.
Da in diesem Bereich nach wie vor abgemahnt wird, ist Ebay-Händlern dringend anzuraten, ihre AGB und ihre Belehrungen entsprechend zu ändern. Auf die Musterwiderrufsbelehrung im Anhang zur BGB-InfoVO kann nach wie vor zurückgegrifen werden, wenn die dortigen Formulierungshinweise beachtet werden.
Der BGH hat im übrigen - was nicht neu ist - auch festgestellt,dass die Klausel "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" unwirksam ist. Sie enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung.
