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BGH: Internet-System-Vertrag ist Werkvertrag, aber ...
Eingestellt am 10.04.2010
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei einem Internet-System-Vertrag um einen Werkvertrag handelt und ob eine AGB-Klausel, die den Kunden trotzdem vorleistungspflichtig macht, wirksam ist. (BGH, Urteil v. 04.03.2010, Az. II ZR 79/09)
Werkvertrag ja, aber Vorleistungspflicht auch ja, so läßt sich die Entscheidung des BGH kurz zusammenfassen.
Die Klägerin, ein Provider aus Düsseldorf schloss mit dem Beklagten einen Internet-Systemvertrag, der die Recherche und Registrierung einer Domain, die Zurverfügungstellung von Speicherplatz und vor allem die Erstellung einer Internetpräsenz zum Gegenstand hatte. Der Vertrag sollte über 3 Jahre laufen, bei einer monatlichen Pauschale von 120 EUR. In den AGB der Klägerin hieß es hierzu: "Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tage des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Abweichend von Satz zwei ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt dreißig Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig." Der Kunde zahlte die Gebühren für das erste Jahr, verweigerte jedoch die Zahlung für das zweite und dritte Jahr, da er mit der Leistung der Klägerin unzufrieden war.
Der BGH führte aus. dass es sich beim Internet-System-Vertrag um einen Werkvertrag handelt. Dies bedeutet eigentlich, dass die Vergütung erst nach Fertigstellung und Abnahme des Werks fällig wird. Eine Klausel, die eine Vorleistungspflicht entgegen des gesetzlichen Leitbilds des Werksvertrag enthalte sei nicht unwirksam. Mit einem Unternehmer könne eine solche Regelung ohne weiteres getroffen werden, insbesondere weil dem Beklagten als Druckmittel noch die Zurückbehaltung der Gebühren für das zweite und dritte Vertragsjahr möglich sei.
Aber: Da gegen die Entgeltforderung der Klägerin vorgebrachten Einwände des Beklagten (keine vertragsgerechte Leistung der Klägerin; Kündigung des Vertrags) noch ergänzende Feststellungen erforderlich waren, war der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, so dass die Sache zur neuen Verhandlung uielnd Entscheidung zurückzuverweisen war. kristische Anmerkung: Der BGH geht leider darüber hinweg, dass der Kunde von Anfang an eine funktionierende Internetpräsenz nach seinen Vorgaben benötigt. Dies ist gerade das prägende Element des Internet-System-Vertrags. Wer eine solche Leistung verspricht, muss sie auch erbringen. Der Kunde hat, wenn er die Vorleistung erbracht hat, zumindest für ein Jahr ein wirksames Druckmittel mehr, um den Provider zu einer vereinbarungsgemäßen Leistung zu zwingen, d.h. die Internetpräsenz bleibt womöglich mindestens für ein Jahr unvollständig oder mangelhaft. Hoffentlich wird dies nach der Zurückverweisung geklärt.
