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BGH zur Haftung des Domain-Verpächters
Eingestellt am 30.08.2009
Mit Urteil vom 30.06.2009 (Az. VI ZR 210/08) hat der BGH sich zur Haftung eines Domain-Verpächters für Rechtsverletzungen geäußert. Beklagte war in diesem Fall ein Verlag (im folgenden: Verpächter), der das Nachrichtenmagazin "Focus" herausbringt und Inhaber der Domain "focus.de" ist. Diese Domain ist wiederum an eine Aktiengesellschaft verpachtet, die ein Nachrichten- und Informationsportal (Focus Online) betreibt (im folgenden: Pächter). Der Kläger fühlte sich durch einen Artikel auf "focus.de" in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung gegen den Verpächter der Domain.
Dieser haftet laut BGH jedoch nicht. Der Beklagten sei es Domainverpächter nicht zuzumuten, die Website ihres Pächters dahingehend zu überprüfen, ob sie Persönlichkeitsrechtsverletzungen enthalten, zumindest nicht so lange sie keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung habe. Das gelte auch dann, wenn der Domaininhaber selbst Verleger sei, mit dem Inhalt der verpachteten Domain jedoch nichts zu tun habe.
Das Bestehen einer Prüfungspflicht nach Kenntnisnahme führe aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer die Störung dann nicht unverzüglich beseitigt. Dies war im vorliegenden Fall aber geschehen. Somit sei die Wiederholungsgefahr bereits ausgeräumt, wodurch der Unterlassungsanspruch entfalle.
Hinweis: Üblicherweise wird die Wiederholungsgefahr bereits durch einen einmaligen Verstoß indiziert, wodurch auch der Unterlassungsanspruch entsteht. Nach dem BGH gilt dies aber nur dann, wenn eine vollendete Rechtsverletzung nach Begründung einer Prüfungspflicht begangen wurde.
Für Domainverpächter gilt also, dass sie den Inhalt ihrer Domain erst überprüfen und ggf. korrigieren müssen, nachdem sie von einer Rechtsverletzung erfahren haben.
