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BGH zu Google AdWords
Eingestellt am 30.07.2009
BGH entscheidet über Google AdWords
In gleich drei Verfahren hatte sich der BGH mit der Problematik der markenmäßigen Nutzung von Suchbegriffen in der Suchmaschine Google zu beschäftigen.
In der ersten Entscheidung stellte der BGH fest, dass Markeninhaber in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe auch dann nicht untersagen kann, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. (BGH, Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 139/07)
In der zweiten Entscheidung, in der es um die Nutzung eines Unternehmenskennzeichens eines konkurrierenden Unternehmens in Google AdWords ging stellte das Gericht ebenfalls keinen markenrechtlichen Verstoß fest. Der BGH war der Ansicht, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der klagenden Firma stamme.
(BGH, Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 139/07)
Die eigentliche Frage, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt wurde indes nicht vom BGH entschieden. Die Frage wird dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Link zur Pressemitteilung des BGH

