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       07.02.2012  18:13 Uhr
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BGH verbietet Rufumleitung der Telekom

Eingestellt am 08.10.2009

Die Deutsche Telekom warb für eine Rufumleitungs-Option "Switch & Profit" für ihre Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss. Dabei werden Anrufe, die vom Festnetzes der DTAG ausgehen und an das Handy des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der angerufene Kunde erhält dann eine Gutschrift. Dem Anrufer berechnet die DTAG das Entgelt für Festnetz auf Mobilfunk. 

Gegen dieses Angebot klagte der Mobilfunkanbieter E-Plus erfolgreich auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft. Der BGH stellte fest, dass die DTAG sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen von E-Plus zunutze macht und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren selbst einnimmt. Die Leistungen von E-Plus nutzt die DTAG durch die Rufumleitung aus, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen würde. Leitet die DTAG den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert E-Plus darin, ihre Leistungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften.

Zum Hintergrund: Das Zusammenschlussentgelt, das im vorliegenden Fall  durch das Angebot der Telekom erspart wurde, muss die Telekom normalerweise bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an den Mobilfunkanbieter zahlen.



 

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