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ArbG Hamburg: Chef auf Platt beleidigen
Eingestellt am 10.11.2009
Der zitierte, plattdeutsch eher harmlos wirkende Spruch ist zwar sehr unhöflich und unanständig, rechtfertigt aber keine fristlose Kündigung, so das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 12.5.2009, Az. 21 Ca 490/08). Hinzu kommt, dass der Spruch nicht vor allen Kollegen viel und spontan während eines Streitgesprächs gefallen sei. Hier hätte eine Abmahnung gereicht. Der Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung wurde daher stattgegeben.
Das Urteil ist natürlich kein Freibrief, dem Chef mal richtig zu sagen, was man von ihm hält. Auf Hochdeutsch wäre die Sache vermutlich anders ausgegangen.
Übrigens: nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom gleichen Tag darf ein Staatsanwalt in einer Talkshow auch als "durchgeknallt" bezeichnet werden. Hier geht die Meinungsfreiheit vor dem Persönlichkeitsrecht des "Beleidigten" (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009, Az. 1 BvR 2272/04).
