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Abmahnungen: Es dürfen Namen genannt werden
Eingestellt am 26.10.2010
Es ist zulässig, den Namen eines Abmahners und seines Rechtsanwalts im Internet zu veröffentlichen, wenn zuvor tatsächlich eine Abmahnung ausgesprochen wurde (LG Köln, Urt. vom 07.07.2010, Az. 28 O 211/10)
Eine Rechtsanwaltskanzlei benannte auf seiner Internetseite den Namen eines Abmahners und seines Rechtsanwalts. Dieser Anwalt begehrte mittels Klage die Feststellung, dass diese Angaben im Internet nicht veröffentlicht werden dürfen.
Das LG Köln wies dies Klage jedoch ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts sei durch die Veröffentlich nicht verletzt. Es gehöre zur üblichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, insbesondere eines solchen, der in Wettbewerbssachen tätig ist, Abmahnungen zu versenden. Eine solche Darstellung könne sich daher nicht schwerwiegend auf die Ehre der Beklagten auswirken.

