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       18.05.2012  23:12 Uhr
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Abmahnung Wortmarke Texas Hold Em

Eingestellt am 06.06.2011

Herr Joachim Wolff aus Binz mahnt die Benutzung der Wortmarke "Texas Hold'Em" ab. Herr Wolff ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "Texas Hold'Em". Die Eintragung umfasst 19 Waren- und Dienstleistungklassen. Vom Steichholz bis zu Schlosserwaren und von Textilien über Spazierstöcke bis zu Büroarbeiten soll sich der Markenschutz entfalten.

Diese Abmahnungen werfen einige Fragen auf:

Zunächst wurden durch einen Herrn Jörg Kindling Abmahnungen verschickt, der behauptet, durch Herrn Wolff bevollmächtigt zu sein. Beigefügt ist dem Schreiben eine "Handlungsvollmacht", die einen Stempel "gez. Rechtsanwalt" trägt. Diese Handlungsvollmacht erweckt den Anschein einer notariellen Urkunde. Tatsächlich handelt es sich um ein selbst erstelltes Dokument, das jedenfalls nicht von einem Rechtsanwalt oder zugunsten eines Rechtsanwalts erstellt wurde.

Das stümperhaft formulierte Schreiben soll den Empfänger veranlassen, einen willkürlich berechneten Schadensersatz an eine "W&K GbR" (vermutlich Wolff und Kindling GbR?) zu zahlen und eine ebenso stümperhaft und falsch vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Wer hierauf -verständlicherweise- nicht reagiert, erhält offensichtlich eine Abmahnung der Anwaltskanzlei Wirth aus Bergen auf Rügen. Diesmal soll der Empfänger 1000 EUR zahlen und einen Lizenzvertrag über 200 EUR jährlich für die Nutzung des Begriffs Texas Hold'Em zahlen.

Was die Abmahnung aber verschweigt: Es wurden bereits zwei Löschungsanträge gem. § 50 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse gestellt. Dies war auch zu erwarten, da es sich bei Texas Hold'Em um eine Variante des Pokerspiels handelt, also einen sprachüblichen Begriff. Ob dieser für alle anmeldeten Waren und Dienstleistungen so außergewöhlich ist, dass er Kennzeichnungskraft entfalten ist, ist mehr als fraglich. Ebenso fraglich ist, ob die Marke in den jeweiligen Waren- und Dienstleistungsklassen überhaupt benutzt wird,

Wie bei allen Abmahnungen sollte vor einer Reaktion eine anwaltliche Überprüfung vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung und die verlangte Zahlung.

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