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       18.05.2012  22:55 Uhr
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Ab Juni 2011 Hinweispflichten für Spielwaren-Händler

Eingestellt am 10.02.2011

 Wer mit Spielzeug handelt, hat ab dem 20.07.2011 die EU-Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug zu beachten. Auch Online-Händlern werden erhebliche Hinweis- und Kontrollpflichten aufgebürdet.

So müssen sie bereits im Onlineangebot die jeweiligen, von der EU-Richtlinie vorgesehenen Warnhinweise anbringen.

Hier nur ein kleiner Auszug, wie die Umsetzung erfolgen soll:

BESONDERE WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN

1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet." oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

...

Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann - auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen.

Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

2. Aktivitätsspielzeug

Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:

"Nur für den Hausgebrauch."

Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.

Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.

Und das ist nur ein kleiner Vorgeschmack auf das, was die Richtlinie besagt.

 

Händler müssen u.a. auch prüfen, ob das Spielzeug mit dem erforderlichen CE-Siegel versehen ist und ob die erforderlichen Unterlagen, die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind.

Sie können sich einen Überblick verschaffen, in dem Sie den Text - nur 37 DIN A4-Seiten - einmal durchlesen. Hier der Link



 

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