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AG Oldenburg zur Verbraucher-Eigenschaft
Eingestellt am 09.11.2011
Die Angabe einer Firmenbezeichnung und -adresse als Rechnungs- und Lieferanschrift spricht für eine gewerbliche Bestellung (AG Oldenburg, Urt v. 03.11.2011, Az. 6 C 6414/11)
Die Klägerin kaufte einige Waren im Onlineshop der Beklagten. Hierbei gab sie eine von ihrer Privatanschrift abweichende Rechnungs- und Lieferadresse an, sowie eine Geschäftsbezeichnung an. Als E-Mail-Adresse verwendete sie nach eigenem Vortrag ihre private E-Mail-Adresse. Die Ware gefiel der Klägerin jedoch nicht und erklärte den Widerruf des Vertrags. Die Beklagte weigerte sich jedoch, den Kaufpreis zurückzuerstatten, da der Klägerin als Unternehmerin kein Widerrufsrecht zustünde.
Zu Recht, wie das AG Oldenburg feststellte. Wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, so ist die Fiktion des § 13 BGB, dass das Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln zu werten ist, widerlegt.
Der Verbraucher muss dann darlegen und beweisen, dass sein objektiv verfolgter Zweck rein dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Hier ist es aber ohne Belang, ob eine private E-Mail-Adresse verwendet wird, da diese vielfältig einsetzbar sind. Der Verkäufer muss auch keine Nachforschungen hinsichtlich des Geschäftspartners anstellen.
Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wurde daher abgewiesen.

