Übersicht: News»
AG Frankfurt: Keine Haftung für Filesharing durch Dritte
Eingestellt am 23.10.2009
In dem zu entscheidenen Fall wurde der Beklagte auf Zahlung der Kosten der Abmahnung verklagt. Der Filesharer konnte nachweisen, dass er die Datei wegen der er abgemahnt wurde nicht selbst heruntergeladen hat. Hiervon hatte er auch keine Kenntnis. Da der Kläger etwas anderes nicht nachweisen konnte, wies das Amtsgericht Frankfurt die Klage ab. Interessant sind hierbei die Ausführungen des Gerichts zum offenen W-LAN: auch in diesem Fall hafte der Anschlussinhaber nicht, wenn sich nicht noch aus weiteren Umständen ergibt, dass ein Mißbrauch vorliegt.
(AG Frankfurt, Urt. vom 12.08.2009, Az. 31 C 1738/07). Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, konnte bislang nicht geklärt werden.
In einem anderen Filesharing-Fall erklärte sich das AG Frankfurt sogleich für unzuständig. Der sogenannte "Fliegende Gerichtsstand", wonach überall dort geklagt werden kann, wo die unerlaubte Handlung begangen wird gelte im Urheberrecht nicht. Es käme auf den Wohnsitz des Beklagten an. Sollte sich diese Rechtssprechung fortsetzen, so hätten es die Rechteinhaber schwerer, sich ein Gericht auszusuchen, dass voraussichtlich zu ihren Gusten entscheiden würde.

