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AG Frankfurt: 100 Euro Abmahnkosten bei Filesharing
Eingestellt am 28.04.2010
Das Amtsgericht Frankfurt sprach dem Abmahner in einer Filesharing Sache lediglich 100 EUR Erstattung von Abmahnkosten zu (AG Frankfurt, Urt. 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75)
Die abmahnende Firma verwaltet die Nutzungsrechte an digitalen Medien. Die mahnte einen Tauschbörsen-Nutzer wegen unerlaubten Verbreitens eine Musikalbums ab. Der Abgemahnte gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nichts. Daraufhin klagte der Rechteinhaber 651,80 EUR Rechtsanwaltsgebühren ein. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass § 97 a Urhebergesetz anwendbar sei, wonach in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nur 100 EUR Abmahnkosten verlangt werden können. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an. Insbesondere die Tatsache, dass die Abmahnschreiben ohne weitere rechtliche Prüfung verschickt werden können, sei als rechtlich einfacher Fall zu werten.
