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Was versteht man unter einer "Abmahnung" ? Eine Abmahnung ist ein Anschreiben eines Unternehmens, Rechtsanwaltes oder Abmahnvereines, in dem der Abmahner auf einen bestimmten - seiner Ansicht nach - rechtswidrigen Zustand hinweist und dessen Beseitigung außergerichtlich verlangt. Eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie eine Kostenberechnung des Rechtsanwaltes sind i.d.R. beigefügt. Eine
Frage die oft gestellt wird: Warum überhaupt gleich abmahnen? Reicht nicht
auch eine freundliche Aufforderung? Die Erfahrung hat gezeigt, dass einfache Anschreiben und "Vorwarnungen" eines Unternehmens an den Mitbewerber keine Wirkung zeigen, bzw. schlicht falsch sind. im Übrigen ist der Unternehmer ein Unternehmer und kein Rechtsanwalt und kann eventuell nicht beurteilen, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt.
Wichtig
ist : Sie sollten reagieren! Ignorieren Sie eine Abmahnung, so kann
der Abmahner sogleich eine Einstweilige Verfügung
erwirken, vorausgesetzt er kann die Rechtsverletzung glaubhaft
machen. Im Zweifel kann er das und Sie
haben die weiteren Kosten zu tragen. Es
ist auch möglich den Text der Unterlassungserklärung
zu ändern.
Vorsichtig sollte man allerdings sein, wenn es darum geht, die
Höhe einer
Vertragsstrafe auf ein Minimum herabzusenken. Der Gegner könnte
dann glauben, es sei Ihnen gar nicht ernst mit Ihrer Erklärung,
wenn dieser geringen Strafe ein hoher potentieller Schaden gegenübersteht.
Es ist also nicht zulässig, von der Vertragsstrafensumme einfach
eine "0" wegzustreichen. Beachten
Sie, dass Sie, wenn Sie sich entscheiden, die Abmahnung zu akzeptieren,
sowohl die Kostennote
des gegnerischen
Anwaltes als auch die Ihres Anwaltes zu
begleichen haben, wenn die Abmahnung berechtigt war. Eine
Abmahnung ist oft der Anlaß zu Vergleichsverhandlungen, in dem
z.B. der Abgemahnte etwas anbietet, das der Gegner rechtlich nicht durchsetzen
könnte (z.B. Übertragung einer Domain, besondere Nutzungsrechte etc.);
hierfür ist der Abmahner oft bereit, die Anwaltskosten (teilweise) zu übernehmen. Sind
Sie oder der Abmahner hartnäckig , werden Sie sich beide vermutlich
bald in einem einsteiligen Verfügungsverfahren
wiederfinden. Parallel dazu oder im Anschluß daran
kann sich noch ein langwieriges Hauptsacheverfahren
anschließen; muss es aber nicht. 6. Vorsicht vor der "Massenabmahnung" ? Dem Unternehmer wird oftmals vorgeworfen er wolle die Konkurrenz "ausschalten" oder "fertig machen" - dem Anwalt wird vorgeworfen, dass er sich an den Abmahnungen bereichern wolle. Schließlich hört man auch Gerüchte, die sich rasend schnell über das Internet verbreiten, dass der Anwalt ein "Massenabmahner" ist. Das OLG Hamburg sieht es ganz pragmatisch: wo viele Verstöße - da viele Abmahnungen. Sicherlich gibt es in jeder Branche "schwarze Schafe", aber das gilt nicht nur für die Anwälte und die abmahnenden Unternehmen - sondern auch für denjenigen der abgemahnt wurde, weil er gegen geltendes Recht verstoßen hat. Sicherlich ruiniert der Verstoß eines Einzelnen den Mitbewerber nicht; wie verhält es sich jedoch, wenn z.B. hunderte von Mitbewerbern zum Beispiel Gewährleistungsrechte zum Nachteil des Kunden einschränken oder versuchen Versandkosten bei der Mängelbehebung auf den Kunden abzuwälzen, obwohl gesetzlich geregelt ist, dass der Verkäufer diese Kosten zu tragen hat. Der Schaden entsteht schließlich durch die Summe vieler Verstöße. Sogleich ist von einer "Massenabmahnung" die Rede. Die Grenzen sind fließend. Es gibt weder eine Rechtssprechung noch eine Gesetzgebung dazu, wieviele Abmahnungen ausgesprochen werden müssen, um diesen "Titel" zu verdienen. 50, 100, 1000 ? Und selbst wenn es eine solche Regelung gäbe, darf dann der 51., 101. oder 1001. Mitbewerber gegen Recht und Gesetz verstoßen, ohne geahndet zu werden? Andererseits darf die Abmahnung selbstvständlich nicht Selbstzweck sein. Man wird es einem Rechtsanwalt aber nicht vorwerfen können, dass er einen "Abmahn"-Auftrag annimmt. Schließlich ist die Prüfung von Sachverhalten und das anwaltliche Tätigwerden sein Beruf, so dass ihm auch nicht vorgeworfen werden kann, dass er mit Abmahnungen sein Geld verdient. Ebensowenig kann dem Unternehmer vorgeworfen werden, dass er sich gegen Rechtsverstöße von Konkurrenten zur Wehr setzt. Mittlerweile haben sich in der Rechtssprechung Kriterien herausgebildet, wann eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung vorliegt. Hier ist die Anzahl der Abmahnungen nicht so gravierend, wie die Qualität. Gem. § 8 Abs. 4 UWG liegt eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung liegt vor, wenn diese vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Denkbar sind hier Fälle, in denen es die "Masse macht", d.h. Sachverhalte nicht (richtig) geprüft und (oft nur ein einzelner Verstoß) formularmäßig mit einem Standardschreiben hundertfach abgemahnt werden. Das dürfte aber trotz aller Unkenrufe die Ausnahme sein, wobei verständlich ist, dass diese negativen Auswüchse das öffentliche Interesse eher auf sich ziehen. Sofern die dokumentierten Verstöße aber tatsächlich begangen und in dem Abmahnschreiben individuell dargelegt wurden, ist kaum noch Raum für die Annahme einer rechtsmißbräuchlichen Abmahnung. |