RECHT DER NEUEN MEDIEN ABMAHNUNG


 

 

 

 

 

 

 

 

 


§
Die Abmahnung ist ein effektives und vom Gesetzgeber vorgesehenes Mittel, um Rechtsverletzungen aus Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrecht entgegenzuwirken und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
In § 12 UWG ist daher folgendes geregelt :"Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."

Was versteht man unter einer "Abmahnung" ?

Eine Abmahnung ist ein Anschreiben eines Unternehmens, Rechtsanwaltes oder Abmahnvereines, in dem der Abmahner auf einen bestimmten - seiner Ansicht nach - rechtswidrigen Zustand hinweist und dessen Beseitigung außergerichtlich verlangt.

Eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie eine Kostenberechnung des Rechtsanwaltes sind i.d.R. beigefügt.

Eine Frage die oft gestellt wird: Warum überhaupt gleich abmahnen? Reicht nicht auch eine freundliche Aufforderung?
Hier muss der Abmahner überlegen, wie wichtig und dringend die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ist. Denn wenn er das dringende Bedürfnis einer Abstellung des Zustandes hat, und der Gegner reagiert auf das freundliche Anschreiben nach Fristsetzung nicht, so hat er es im einstweiligen Verfügungsverfahren schwer, die Dringlichkeit seines Anliegend glaubhaft zu machen. Um es klarzustellen: die Abmahnung ist ein legales, relativ kostengünstiges Mittel um vorprozessual gegen eine Rechtsverletzung vorzugehen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass einfache Anschreiben und "Vorwarnungen" eines Unternehmens an den Mitbewerber keine Wirkung zeigen, bzw. schlicht falsch sind. im Übrigen ist der Unternehmer ein Unternehmer und kein Rechtsanwalt und kann eventuell nicht beurteilen, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt.



Wie sollten Sie auf eine Abmahnung reagieren?

1. Reagieren.

Wichtig ist : Sie sollten reagieren! Ignorieren Sie eine Abmahnung, so kann der Abmahner sogleich eine Einstweilige Verfügung erwirken, vorausgesetzt er kann die Rechtsverletzung glaubhaft machen. Im Zweifel kann er das und Sie haben die weiteren Kosten zu tragen.
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung haben, so sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, ob und wie Sie gegen die Abmahnung vorgehen wollen. Hier gibt es zum Beispiel die Möglichkeit mit dem Gegner die Bedenken vorgerichtlich zu klären oder mit einer negativen Feststellungsklage gegen einen uneinsichtigen Gegner vorzugehen. So können Sie - wenn Sie obsiegen - in bestimmten Fällen auch die Kosten auf den Gegner abwälzen. Letzteres Vorgehen ist aber eher die Ausnahme.

2. Modifizieren.

Es ist auch möglich den Text der Unterlassungserklärung zu ändern. Vorsichtig sollte man allerdings sein, wenn es darum geht, die Höhe einer Vertragsstrafe auf ein Minimum herabzusenken. Der Gegner könnte dann glauben, es sei Ihnen gar nicht ernst mit Ihrer Erklärung, wenn dieser geringen Strafe ein hoher potentieller Schaden gegenübersteht. Es ist also nicht zulässig, von der Vertragsstrafensumme einfach eine "0" wegzustreichen.
Auch die Kürzung von Rechtsanwaltsgebühren ist möglich, könnte aber brisant werden, da der Gegner regelmäßig zumindest einen Anspruch auf Ersatz der RA-Kosten aus "Geschäftsführung ohne Auftrag" (in Wettbewerbssachen direkt aus § 12 UWG) hat.
Für den Ersatz der Anwaltskosten gibt es ggf. noch weitere Anspruchsgrundlagen, die unter die Rubrik "Schadensersatz" fallen. Diese Anwaltskosten sind dem Gegner ja auch tatsächlich entstanden. Passagen, die eine ausufernde Haftung für Sie begründen würden, sind zwar beliebt, sollten aber unbedingt einer näheren Prüfung unterzogen werden.

3. Verhandeln.

Beachten Sie, dass Sie, wenn Sie sich entscheiden, die Abmahnung zu akzeptieren, sowohl die Kostennote des gegnerischen Anwaltes als auch die Ihres Anwaltes zu begleichen haben, wenn die Abmahnung berechtigt war.
Selbst wenn Sie außergerichtlich "obsiegen", müssen Sie Ihre RA-Kosten grundsätzlich selbst tragen. Der Streitwert wird meist schon vom Abmahner vorgeschlagen, bei Wettbewerbs- und Markenrechts-Streitigkeiten sind 50.000 EUR keine Seltenheit. Hier besteht jedoch i.d.R. noch Verhandlungsspielraum, wenn vernünftige Gründe dargelegt werden, warum der Streitwert zu hoch erscheint.
Der Streitwert wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Von Gericht zu Gericht wird der Wert einer Wettbewerbs-, Urheberrechts- oder Markensache unterschiedlich festgelegt. Meist wird sich der abmahnende Rechtsanwalt an den üblicherweise von einem bestimmten Gericht festgesetzten Streitwer orientieren.

Eine Abmahnung ist oft der Anlaß zu Vergleichsverhandlungen, in dem z.B. der Abgemahnte etwas anbietet, das der Gegner rechtlich nicht durchsetzen könnte (z.B. Übertragung einer Domain, besondere Nutzungsrechte etc.); hierfür ist der Abmahner oft bereit, die Anwaltskosten (teilweise) zu übernehmen.

5. Rechtsstreit.

Sind Sie oder der Abmahner hartnäckig , werden Sie sich beide vermutlich bald in einem einsteiligen Verfügungsverfahren wiederfinden. Parallel dazu oder im Anschluß daran kann sich noch ein langwieriges Hauptsacheverfahren anschließen; muss es aber nicht.
Angesichts der hohen Kosten (Gerichtskosten, Kosten für zwei Anwälte, ggf. Gutachten etc.) ist es stets vorzuziehen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, auch wenn man hierbei Abstriche von seiner Rechtsposition machen muss. Das Kostenrisiko im erstinstnzlichen Verfahren liegt bei einem Streitwert von 25.000 EUR bei bis zu 6.000 EUR, bei 50.000 EUR Streitwert bei bis zu 9.000 EUR. Bei einer außergerichtlichen Einigung käme man schon mit einem kleinen Bruchteil dieses Betrages davon.

6. Vorsicht vor der "Massenabmahnung" ?

Dem Unternehmer wird oftmals vorgeworfen er wolle die Konkurrenz "ausschalten" oder "fertig machen" - dem Anwalt wird vorgeworfen, dass er sich an den Abmahnungen bereichern wolle. Schließlich hört man auch Gerüchte, die sich rasend schnell über das Internet verbreiten, dass der Anwalt ein "Massenabmahner" ist.

Das OLG Hamburg sieht es ganz pragmatisch: wo viele Verstöße - da viele Abmahnungen. Sicherlich gibt es in jeder Branche "schwarze Schafe", aber das gilt nicht nur für die Anwälte und die abmahnenden Unternehmen - sondern auch für denjenigen der abgemahnt wurde, weil er gegen geltendes Recht verstoßen hat. Sicherlich ruiniert der Verstoß eines Einzelnen den Mitbewerber nicht; wie verhält es sich jedoch, wenn z.B. hunderte von Mitbewerbern zum Beispiel Gewährleistungsrechte zum Nachteil des Kunden einschränken oder versuchen Versandkosten bei der Mängelbehebung auf den Kunden abzuwälzen, obwohl gesetzlich geregelt ist, dass der Verkäufer diese Kosten zu tragen hat. Der Schaden entsteht schließlich durch die Summe vieler Verstöße.

Sogleich ist von einer "Massenabmahnung" die Rede. Die Grenzen sind fließend. Es gibt weder eine Rechtssprechung noch eine Gesetzgebung dazu, wieviele Abmahnungen ausgesprochen werden müssen, um diesen "Titel" zu verdienen. 50, 100, 1000 ? Und selbst wenn es eine solche Regelung gäbe, darf dann der 51., 101. oder 1001. Mitbewerber gegen Recht und Gesetz verstoßen, ohne geahndet zu werden?

Andererseits darf die Abmahnung selbstvständlich nicht Selbstzweck sein. Man wird es einem Rechtsanwalt aber nicht vorwerfen können, dass er einen "Abmahn"-Auftrag annimmt. Schließlich ist die Prüfung von Sachverhalten und das anwaltliche Tätigwerden sein Beruf, so dass ihm auch nicht vorgeworfen werden kann, dass er mit Abmahnungen sein Geld verdient. Ebensowenig kann dem Unternehmer vorgeworfen werden, dass er sich gegen Rechtsverstöße von Konkurrenten zur Wehr setzt.

Mittlerweile haben sich in der Rechtssprechung Kriterien herausgebildet, wann eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung vorliegt. Hier ist die Anzahl der Abmahnungen nicht so gravierend, wie die Qualität. Gem. § 8 Abs. 4 UWG liegt eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung liegt vor, wenn diese vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Denkbar sind hier Fälle, in denen es die "Masse macht", d.h. Sachverhalte nicht (richtig) geprüft und (oft nur ein einzelner Verstoß) formularmäßig mit einem Standardschreiben hundertfach abgemahnt werden. Das dürfte aber trotz aller Unkenrufe die Ausnahme sein, wobei verständlich ist, dass diese negativen Auswüchse das öffentliche Interesse eher auf sich ziehen.

Sofern die dokumentierten Verstöße aber tatsächlich begangen und in dem Abmahnschreiben individuell dargelegt wurden, ist kaum noch Raum für die Annahme einer rechtsmißbräuchlichen Abmahnung.

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